Heimvolkshochschule Hermannsburg

Trägerverein
Stiftung

Satzung des Vereins

 

Satzung

des

"Vereins für die Niedersächsische Lutherische Volkshochschule

in Hermannsburg"

 

 

geänderte Fassung

beschlossen in der Mitgliederversammlung am 28. Februar 1988

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Verein für die Niedersächsische Lutherische Volkshochschule in Hermannsburg“.

 

Er hat seinen Sitz in Hermannsburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Celle eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck

 

1.      Der Verein fördert unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er fördert die Erwachsenenbildung im Rahmen der Niedersächsischen Lutherischen Heimvolkshochschule Hermannsburg. Verpflichtend ist für ihn die Heilige Schrift im Verständnis der Reformation. Seine besonderen Aufgaben sind:

 

a)      Die Altschülerschaft der Niedersächsischen Lutherischen Heimvolkshochschule Hermannsburg zu sammeln, um eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Altschülerschaft in allen wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Fragen zu erreichen.

 

b)      Die Weiterbildung der Altschülerschaft durch Altschülertreffen, Altschülerrat, Rundbriefe, persönliche Besuche und andere Möglichkeiten.

 

c)      Anstellung von haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeitern des Vereins.

 

d)      Die Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Erwachsenenbildungsarbeit ideell und praktisch zu pflegen.

 

2.      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 Mitglieder

 

Mitglied kann jede Person werden, die an einem langfristigen Kursus der Schule teilgenommen hat, darüber hinaus Einzelpersonen, juristische Personen, Körperschaften, Anstalten, Vereine und Organisationen, soweit sie nach § 2 den Zweck des Vereins unterstützen.

 

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

§ 4 Ehrenmitglieder

 

Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

 

§ 5 Aufnahme

 

Die Aufnahme als Mitglied setzt einen Antrag an den Vorstand voraus. Über ihn wird vom Vorstand entschieden. Die Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf der schriftlichen Begründung an den Antragsteller.

 

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

a)      Durch Tod.

 

b)      Durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand jeweils auf das Ende des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird; jedoch spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres.

 

c)      Durch Ausschluß auf Grund eines schriftlichen Antrages von mindestens fünf Mitgliedern an den Vorstand, der darüber entscheidet.

 

d)      Durch bewußt verschuldete Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach mehrfacher schriftlicher Aufforderung.

 

Bei c) und d) kann der Ausgeschlossene binnen vier Wochen nach Mitteilung der Ausschließung Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung trifft die endgültige Entscheidung.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a)      Die Mitgliederversammlung.

 

b)      Der Vorstand.

 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr in Verbindung mit einer Altschülertagung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu berufen.

 

Gegenstände der Beratung sind insbesondere:

 

a)      Der Jahresbericht des Vereins.

 

b)      Die Jahresrechnung des Vereins.

 

c)      Die Entlastung des Vorstandes.

 

d)      Der Schulbericht.

 

e)      Der Tätigkeitsbericht des Schulträgers.

 

f)        Wahlen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in derselben Weise auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von 30 Vereinsmitgliedern zu berufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen ist. Bei Beschlußfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokollbuch niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

a)      Neun Vertretern des Vereins.

 

b)      Dem Direktor des Ev.-luth. Missionswerkes in Niedersachsen oder einem Stellvertreter.

 

c)      Dem Leiter der Heimvolkshochschule.

 

d)      Einem Vertreter der Lehrerschaft.

 

e)      Einem weiteren Vertreter des Ev.-luth. Missionswerkes in Niedersachsen.

 

Die Vertreter des Vereins scheiden nach sechs Jahren aus, und zwar alle drei Jahre je vier bzw. fünf. Der Vertreter der Lehrerschaft muß von dieser alle drei Jahre neu gewählt oder bestätigt werden.

 

Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, unbeschadet des Anspruchs auf Erstattung notwendiger Auslagen. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

 

 

§ 10 Die Aufgabe des Vorstandes

 

Der Vorstand hat in Vereinsangelegenheiten alle wichtigen personellen und finanziellen Entscheidungen zu treffen. Dazu gehören insbesondere:

 

a)      Erstellung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.

 

b)      Anstellung und Entlassung von haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeitern des Vereins.

 

c)      Entscheidungen über Bauaufgaben, Reparaturen und sonstige Vermögensverwaltung, insbesondere eventuelle Darlehensaufnahme.

 

d)      Vertragliche Bindungen mit dem Schulträger über Voraussetzungen und Formen der Zusammenarbeit zu treffen.

 

e)      Erstellung einer Geschäftsordnung zur Aufgabenteilung zwischen Verein und Schule.

 

f)        Dem Schulträger Vorschläge zu unterbreiten über Anstellung und Entlassung des Leiters und der Lehrkräfte der Schule.

 

g)      Prüfung der Vorschläge des Schulträgers an den Verein und Beschlußfassung darüber.

 

h)      Einsetzung von Sonderausschüssen.

 

i)        Einberufung eines Altschülerrates und Behandlung seiner Empfehlungen.

 

 

§ 11 Die Arbeitsweise des Vorstandes

 

Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Bei besonderen Veranlassungen ist er auf Verlangen von vier Mitgliedern durch den Vorsitzenden einzuladen. Die Ladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Vorprüfung beantragter Satzungsänderung oder bei Auflösung des Vereins müssen mindestens neun Mitglieder anwesend sein. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen und in der nächsten Sitzung zu genehmigen.

 

 

§ 12 Der Vorsitzende

 

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Die Geschäftsführung

 

Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer, der für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes verantwortlich ist. Er kann ordentliches Vorstandsmitglied sein.

 

 

Die Aufgaben sind:

 

a)      Die Überwachung des Haushaltsplanes.

 

b)      Die Durchführung der baulichen Maßnahmen.

 

c)      Die Schriftführung.

 

d)      Die Rechnungsprüfung.

 

 

§ 14 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen, die mit der Tagesordnung im Wortlaut vorher bekanntgegeben sein müssen, bedürfen zu ihrer Annahme der Befürwortung durch den Vorstand und der Zustimmung von ¾ (drei Vierteilen) der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

 

Bei Satzungsänderungen, die den Zweck nach § 2 oder die Auflösung nach § 15 betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Ev.-luth. Missionswerk in Niedersachsen herzustellen.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn der Fortbestand der Heimvolkshochschule dauernd unmöglich ist. Der Auflösungsbeschluß erfordert die Zustimmung von ¾ (drei Vierteilen) der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder und wird erst wirksam, wenn er in gleicher Weise durch eine zweite, nach Ablauf von drei Monaten zu berufene Mitgliederversammlung bestätigt wird. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stiftung Ev.-luth. Missionswerk in Niedersachsen, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Hat sich nach 10 Jahren keine Möglichkeit geboten, so kann das Ev.-luth. Missionswerk das Vermögen auch für andere gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden.

 
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